Es soll in Weingarten von der neugeschaffenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, für unbebaute baureife Flächen im Innenbereich eine Grundsteuer C mit eigenem Hebesatz zu erheben. Ein zeitgleiches Inkrafttreten mit den Neuregelungen zur Grundsteuer A und B ab dem Jahr 2025 ist anzustreben.
Begründung:
Das Land hat mit dem „Gesetz zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes und zur Einführung eines gesonderten Hebesatzrechts zur Mobilisierung von Bauland“ die Möglichkeit geschaffen, dass Kommunen aus städtebaulichen Gründen ab dem Jahr 2025 einen gesonderten Hebesatz für unbebaute, baureife Grundstücke festlegen können. Wegen seiner kleinen Gemarkungsfläche ist die neugeschaffene Möglichkeit für Weingarten von besonderer Bedeutung.
Das Gesetz soll der Mobilisierung von Bauland durch Nachverdichtung im Innenbereich und der Reduzierung von Flächenverbrauch dienen. Die Einführung der Grundsteuer C ist in einer Allgemeinverfügung bekannt zu machen in der die städtebaulichen Erwägungen, die zur Einführung angestellt worden sind, darzulegen sind. Ferner ist das Gemeindegebiet, auf das sich der gesonderte Hebesatz beziehen soll, inklusive der betreffenden baureifen Grundstücke zu benennen.